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§ 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis: Reitbetrieb starten

  • annabrixel
  • 17. Jan.
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 18. Jan.

Anwalt Pferderecht München


§ 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis: Leitfaden für Reitbetrieb, Reitschule & Pferdepension



Wer im Pferdebereich professionell arbeitet, denkt zuerst an Haftung, Verträge, Versicherungen – und häufig zu spät an das Tierschutzrecht. Dabei entscheidet in der Praxis ein Thema besonders oft darüber, ob ein Betrieb sauber starten kann oder ob es Auflagen, Verzögerungen oder sogar eine Untersagung gibt:


👉 § 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis


Denn: Wenn man gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, braucht man in vielen Konstellationen eine Erlaubnis des Veterinäramts.



Ich bin Rechtsanwältin Anna Katharina Brixel, spezialisiert auf Pferderecht, und vertrete bundesweit – bei der Vorbereitung von § 11-Anträgen, in Gesprächen mit Behörden sowie bei Auflagen, Untersagungen und Rechtsmitteln.






Inhaltsverzeichnis


  1. Was regelt § 11 TierSchG im Pferdebereich

  2. Wann ist ein Reit- oder Fahrbetrieb erlaubnispflichtig

  3. Ab wann gilt das als „gewerbsmäßig“

  4. Die drei Hauptvoraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Stall & Ausstattung

  5. Sachkunde: Theorie UND Praxis

  6. Fachgespräch beim Veterinäramt: Ablauf, Inhalte, typische Stolpersteine

  7. Zuverlässigkeit: Was Behörden prüfen

  8. Räume, Einrichtungen und Betriebskonzept: Stall-Check aus Behördenperspektive

  9. So läuft das Erlaubnisverfahren Schritt für Schritt

  10. Was steht in der Erlaubnis – und warum Änderungen heikel sind

  11. Checkliste: Unterlagen für den § 11-Antrag

  12. FAQ: § 11 TierSchG für Reitschule, Pferdepension & Reitbetrieb



Was regelt § 11 TierSchG im Pferdebereich:


§ 11 TierSchG sagt vereinfacht: Bestimmte Tätigkeiten mit Tieren sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Für den Pferdebereich besonders wichtig: Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, braucht eine Erlaubnis.


Wichtig ist auch: Du darfst erst nach Erteilung der Erlaubnis starten. Das Gesetz formuliert das ausdrücklich – und die Behörde soll die Tätigkeit untersagen, wenn die Erlaubnis fehlt.



Wann ist ein Reit- oder Fahrbetrieb erlaubnispflichtig:


Der Gesetzestext nennt den Reit- oder Fahrbetrieb direkt (unter § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c).

In der Praxis wird darunter häufig verstanden (Beispiele aus behördlichen Merkblättern):

  • Ponyreiten

  • Reitunterricht auf Schulpferden

  • Ausritte und Wanderritte

  • Kutschfahrten / Planwagenfahrten

  • therapeutisches Reiten und vergleichbare Angebote

  • gewerbliche Pferdepensionshaltung



Ab wann gilt das als „gewerbsmäßig“:


Sehr häufig kommt die entscheidende Frage: „Ich mache das klein / nebenbei – ist das schon gewerbsmäßig?“


Behördliche Merkblätter greifen dafür regelmäßig eine Faustformel aus der Verwaltungspraxis auf:Von einem gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetrieb wird in der Regel ausgegangen, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten bzw. bereitgestellt wird.


Wichtig: Das kann auch Vereine treffen, wenn nicht nur für Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte gegen Entgelt Pferde bereitgehalten werden.





Die drei Hauptvoraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Stall & Ausstattung


In der behördlichen Praxis läuft das § 11-Verfahren typischerweise auf drei Prüfsäulen hinaus:


  1. Sachkunde der verantwortlichen Person (Kenntnisse & Fähigkeiten)

  2. Zuverlässigkeit (u. a. Führungszeugnis/Gewerbezentralregister möglich)

  3. Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechen (Prüfung vor Ort durch Amtstierarzt)


Diese Struktur findet sich auch in der Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Tierschutzgesetz: Fachgespräch/Sachkunde, Zuverlässigkeit, Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse.


Sachkunde: Theorie UND Praxis


Sachkunde bedeutet im Kern: Du musst zeigen, dass du den Betrieb tierschutzgerecht führen kannst – fachlich und praktisch.


Die AVV benennt als Inhalte für den Sachkundenachweis (typischer Prüfrahmen im Fachgespräch) insbesondere:


  • Biologie der betreffenden Tierart(en)

  • Aufzucht, Haltung, Fütterung, Hygiene

  • wichtigste Krankheiten

  • einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen

  • sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den Tierarten


Pferderecht-Praxis-Tipp: Gerade im Pferdebereich lohnt es sich, die Sachkunde betriebsscharf aufzubauen: Schulpferde (Belastung, Trainingsmanagement), Ausritte (Sicherheits- und Notfallroutinen), Fahrbetrieb (Kutschen, Anspannung, Equipment-Check) – denn die Behörde schaut auf das, was man tatsächlich anbietest.





Fachgespräch beim Veterinäramt: Ablauf, Inhalte, typische Stolpersteine:


Wann darf die Behörde ein Fachgespräch verlangen


Die Behörde kann den Nachweis der Sachkunde im Rahmen eines Fachgesprächs verlangen – unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und ggf. weiterer Sachverständiger.

Die AVV sagt zudem: Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.

Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.


Typischer Aufbau in der Praxis


Je nach Bundesland/Veterinäramt unterschiedlich – häufig aber:

  • Dokumentenprüfung (Unterlagen, Nachweise, Konzept)

  • mündliches Fachgespräch (Fragenkatalog / Gesprächsleitfaden)

  • teilweise praktische Elemente (Handling, Stall-/Ablaufbegehung)


Häufige Stolpersteine


  • „Teilnahmeurkunden“ ohne Inhalte/Umfang/Prüfung

  • Nachweise passen nicht zu deinem konkreten Angebot (z. B. Reitunterricht + Ferienbetrieb + Ausritte + Fahrbetrieb)

  • Kein sauberes Notfall- und Vertretungskonzept

  • Unklare Rollen: Wer ist verantwortliche Person? Wer entscheidet im Zweifel?


Zuverlässigkeit: Was Behörden prüfen


Die Verwaltungsvorschrift sieht vor: Von der Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen für Zweifel vorliegen.

Wenn das nicht der Fall ist, kann die Behörde verlangen, dass ein Führungszeugnis und – wenn über eine gewerbliche Tätigkeit zu entscheiden ist – eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wird.






Räume, Einrichtungen und Betriebskonzept: Stall-Check aus Behördenperspektive


Die Behörde prüft die örtlichen Verhältnisse regelmäßig durch Inaugenscheinnahme (Besichtigung) unter Beteiligung des beamteten Tierarztes – und hält das Ergebnis schriftlich fest.


Für Fahrbetriebe wichtig: Zur „Einrichtung“ gehören auch Kutschen – Equipment ist also Teil der Betrachtung.


Was ich in der Pferderecht-Praxis besonders oft sehe: Nicht der Stall allein ist das Problem – sondern die fehlende Darstellung, wie der Betrieb dauerhaft tierschutzgerecht funktioniert.


Beispiele, die in Besichtigungen regelmäßig relevant werden:


  • Bewegungs- und Auslaufkonzept (Weide/Paddock/Rotation/Winterstrategie)

  • Fütterung & Rationsgestaltung (inkl. Heulagerung/Qualitätssicherung)

  • Hygiene (Tränken, Futterplätze, Parasitenmanagement)

  • Kranken-/Quarantänemöglichkeit

  • Sicherheits- und Notfallabläufe (Tierarzt, Klinik, Transport, Brand-/Evakuierungsplan)

  • Dokumentation (Bestandsübersicht, Impf-/Wurmkurmanagement, besondere Vorkommnisse)


So läuft das Erlaubnisverfahren Schritt für Schritt


  1. Einordnung deines Angebots: Erlaubnispflicht ja/nein (Reit-/Fahrbetrieb, ggf. weitere Tatbestände)

  2. Antragstellung beim zuständigen Veterinäramt

  3. Unterlagenpaket: Sachkunde, Betriebskonzept, Stall/Anlagen, Verantwortlichkeit

  4. Besichtigung / Inaugenscheinnahme (Amtstierarzt)

  5. Fachgespräch (wenn nötig)

  6. Entscheidung: Das Gesetz sieht eine Entscheidungsfrist von vier Monaten vor (verlängerbar um bis zu zwei Monate bei Umfang/Schwierigkeit).

  7. Start erst nach Erlaubnis – sonst droht Untersagung.





Was steht in der Erlaubnis – und warum Änderungen heikel sind:


Ein zentraler Punkt, der im Alltag gern übersehen wird: Die Erlaubnis ist nicht „frei schwebend“, sondern bezieht sich typischerweise auf das, was du beantragt hast.


Die AVV formuliert: Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf

  • Arten/Gattung und Höchstzahl der Tiere sowie

  • die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen


Heißt praktisch: Erweiterungen (mehr Schulpferde, neue Stallteile, neues Angebot wie Fahrbetrieb, Standortwechsel) sollten rechtlich sauber begleitet werden – sonst riskierst du Konflikte bis hin zu Auflagen oder Untersagung.


Übergangsrecht und nachträgliche Auflagen


Für viele Bereiche ist bis heute relevant, dass § 21 Abs. 5 TierSchG als Übergangsvorschrift vorsieht, dass bestimmte Regelungen „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung“ weiter Anwendung finden; ein bayerisches Gericht hat 2022 ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Rechtsverordnung bislang noch nicht erlassen war.


Checkliste: Unterlagen für den § 11-Antrag


A. Betrieb & Verantwortlichkeit

  • Kurzbeschreibung deines Angebots (Reitunterricht, Ausritte, Ferienbetrieb, Fahrbetrieb, Therapie etc.)

  • Benennung der verantwortlichen Person

  • Vertretungsregelung (Urlaub/Krankheit)


B. Sachkunde

  • Ausbildungs-/Fortbildungsnachweise (idealerweise mit Inhalten, Umfang, Prüfung)

  • Praxisnachweise (Handling, Betriebserfahrung, Nachweise strukturierter Ausbildung)

  • ggf. Vorbereitung auf Fachgespräch (Fragenkatalog, Leitfaden)


C. Zuverlässigkeit

  • ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörde

  • ggf. Gewerbezentralregisterauskunft

D. Stall, Anlagen, Sicherheit


  • Stallplan / Lageplan, Boxenmaße, Ausläufe, Weidenutzung

  • Fütterungs- & Bewegungsmanagement (Sommer/Winter)

  • Hygieneplan + Parasiten-/Impfmanagement

  • Notfallplan (Tierarzt, Klinik, Transport, Brand)

  • bei Fahrbetrieb: Kutschen/Equipment-Übersicht & Wartungs-/Sicherheitskonzept




Kurz über mich


Rechtsanwältin Anna Katharina Brixel – spezialisiert auf Pferderecht, bundesweite Vertretung. Ich unterstütze u. a. bei: § 11 TierSchG-Erlaubnis, Vorbereitung Fachgespräch, Konzept-/Unterlagenpaket, Kommunikation mit Veterinäramt, Auflagen/Untersagung, Widerspruch und Klage.



Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – besonders bei Mischbetrieben (Reitunterricht + Pension + Therapie + Fahrbetrieb).


 
 
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