§ 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis: Reitbetrieb starten
- annabrixel
- 17. Jan.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Jan.

§ 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis: Leitfaden für Reitbetrieb, Reitschule & Pferdepension
Wer im Pferdebereich professionell arbeitet, denkt zuerst an Haftung, Verträge, Versicherungen – und häufig zu spät an das Tierschutzrecht. Dabei entscheidet in der Praxis ein Thema besonders oft darüber, ob ein Betrieb sauber starten kann oder ob es Auflagen, Verzögerungen oder sogar eine Untersagung gibt:
👉 § 11 TierSchG Erlaubnis Sachkundenachweis
Denn: Wenn man gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, braucht man in vielen Konstellationen eine Erlaubnis des Veterinäramts.
Ich bin Rechtsanwältin Anna Katharina Brixel, spezialisiert auf Pferderecht, und vertrete bundesweit – bei der Vorbereitung von § 11-Anträgen, in Gesprächen mit Behörden sowie bei Auflagen, Untersagungen und Rechtsmitteln.
Inhaltsverzeichnis
Was regelt § 11 TierSchG im Pferdebereich
Wann ist ein Reit- oder Fahrbetrieb erlaubnispflichtig
Ab wann gilt das als „gewerbsmäßig“
Die drei Hauptvoraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Stall & Ausstattung
Sachkunde: Theorie UND Praxis
Fachgespräch beim Veterinäramt: Ablauf, Inhalte, typische Stolpersteine
Zuverlässigkeit: Was Behörden prüfen
Räume, Einrichtungen und Betriebskonzept: Stall-Check aus Behördenperspektive
So läuft das Erlaubnisverfahren Schritt für Schritt
Was steht in der Erlaubnis – und warum Änderungen heikel sind
Checkliste: Unterlagen für den § 11-Antrag
FAQ: § 11 TierSchG für Reitschule, Pferdepension & Reitbetrieb
Was regelt § 11 TierSchG im Pferdebereich:
§ 11 TierSchG sagt vereinfacht: Bestimmte Tätigkeiten mit Tieren sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Für den Pferdebereich besonders wichtig: Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, braucht eine Erlaubnis.
Wichtig ist auch: Du darfst erst nach Erteilung der Erlaubnis starten. Das Gesetz formuliert das ausdrücklich – und die Behörde soll die Tätigkeit untersagen, wenn die Erlaubnis fehlt.
Wann ist ein Reit- oder Fahrbetrieb erlaubnispflichtig:
Der Gesetzestext nennt den Reit- oder Fahrbetrieb direkt (unter § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c).
In der Praxis wird darunter häufig verstanden (Beispiele aus behördlichen Merkblättern):
Ponyreiten
Reitunterricht auf Schulpferden
Ausritte und Wanderritte
Kutschfahrten / Planwagenfahrten
therapeutisches Reiten und vergleichbare Angebote
gewerbliche Pferdepensionshaltung
Ab wann gilt das als „gewerbsmäßig“:
Sehr häufig kommt die entscheidende Frage: „Ich mache das klein / nebenbei – ist das schon gewerbsmäßig?“
Behördliche Merkblätter greifen dafür regelmäßig eine Faustformel aus der Verwaltungspraxis auf:Von einem gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetrieb wird in der Regel ausgegangen, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten bzw. bereitgestellt wird.
Wichtig: Das kann auch Vereine treffen, wenn nicht nur für Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte gegen Entgelt Pferde bereitgehalten werden.
Die drei Hauptvoraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Stall & Ausstattung
In der behördlichen Praxis läuft das § 11-Verfahren typischerweise auf drei Prüfsäulen hinaus:
Sachkunde der verantwortlichen Person (Kenntnisse & Fähigkeiten)
Zuverlässigkeit (u. a. Führungszeugnis/Gewerbezentralregister möglich)
Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechen (Prüfung vor Ort durch Amtstierarzt)
Diese Struktur findet sich auch in der Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Tierschutzgesetz: Fachgespräch/Sachkunde, Zuverlässigkeit, Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse.
Sachkunde: Theorie UND Praxis
Sachkunde bedeutet im Kern: Du musst zeigen, dass du den Betrieb tierschutzgerecht führen kannst – fachlich und praktisch.
Die AVV benennt als Inhalte für den Sachkundenachweis (typischer Prüfrahmen im Fachgespräch) insbesondere:
Biologie der betreffenden Tierart(en)
Aufzucht, Haltung, Fütterung, Hygiene
wichtigste Krankheiten
einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen
sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den Tierarten
Pferderecht-Praxis-Tipp: Gerade im Pferdebereich lohnt es sich, die Sachkunde betriebsscharf aufzubauen: Schulpferde (Belastung, Trainingsmanagement), Ausritte (Sicherheits- und Notfallroutinen), Fahrbetrieb (Kutschen, Anspannung, Equipment-Check) – denn die Behörde schaut auf das, was man tatsächlich anbietest.
Fachgespräch beim Veterinäramt: Ablauf, Inhalte, typische Stolpersteine:
Wann darf die Behörde ein Fachgespräch verlangen
Die Behörde kann den Nachweis der Sachkunde im Rahmen eines Fachgesprächs verlangen – unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und ggf. weiterer Sachverständiger.
Die AVV sagt zudem: Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.
Typischer Aufbau in der Praxis
Je nach Bundesland/Veterinäramt unterschiedlich – häufig aber:
Dokumentenprüfung (Unterlagen, Nachweise, Konzept)
mündliches Fachgespräch (Fragenkatalog / Gesprächsleitfaden)
teilweise praktische Elemente (Handling, Stall-/Ablaufbegehung)
Häufige Stolpersteine
„Teilnahmeurkunden“ ohne Inhalte/Umfang/Prüfung
Nachweise passen nicht zu deinem konkreten Angebot (z. B. Reitunterricht + Ferienbetrieb + Ausritte + Fahrbetrieb)
Kein sauberes Notfall- und Vertretungskonzept
Unklare Rollen: Wer ist verantwortliche Person? Wer entscheidet im Zweifel?
Zuverlässigkeit: Was Behörden prüfen
Die Verwaltungsvorschrift sieht vor: Von der Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen für Zweifel vorliegen.
Wenn das nicht der Fall ist, kann die Behörde verlangen, dass ein Führungszeugnis und – wenn über eine gewerbliche Tätigkeit zu entscheiden ist – eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wird.
Räume, Einrichtungen und Betriebskonzept: Stall-Check aus Behördenperspektive
Die Behörde prüft die örtlichen Verhältnisse regelmäßig durch Inaugenscheinnahme (Besichtigung) unter Beteiligung des beamteten Tierarztes – und hält das Ergebnis schriftlich fest.
Für Fahrbetriebe wichtig: Zur „Einrichtung“ gehören auch Kutschen – Equipment ist also Teil der Betrachtung.
Was ich in der Pferderecht-Praxis besonders oft sehe: Nicht der Stall allein ist das Problem – sondern die fehlende Darstellung, wie der Betrieb dauerhaft tierschutzgerecht funktioniert.
Beispiele, die in Besichtigungen regelmäßig relevant werden:
Bewegungs- und Auslaufkonzept (Weide/Paddock/Rotation/Winterstrategie)
Fütterung & Rationsgestaltung (inkl. Heulagerung/Qualitätssicherung)
Hygiene (Tränken, Futterplätze, Parasitenmanagement)
Kranken-/Quarantänemöglichkeit
Sicherheits- und Notfallabläufe (Tierarzt, Klinik, Transport, Brand-/Evakuierungsplan)
Dokumentation (Bestandsübersicht, Impf-/Wurmkurmanagement, besondere Vorkommnisse)
So läuft das Erlaubnisverfahren Schritt für Schritt
Einordnung deines Angebots: Erlaubnispflicht ja/nein (Reit-/Fahrbetrieb, ggf. weitere Tatbestände)
Antragstellung beim zuständigen Veterinäramt
Unterlagenpaket: Sachkunde, Betriebskonzept, Stall/Anlagen, Verantwortlichkeit
Besichtigung / Inaugenscheinnahme (Amtstierarzt)
Fachgespräch (wenn nötig)
Entscheidung: Das Gesetz sieht eine Entscheidungsfrist von vier Monaten vor (verlängerbar um bis zu zwei Monate bei Umfang/Schwierigkeit).
Start erst nach Erlaubnis – sonst droht Untersagung.
Was steht in der Erlaubnis – und warum Änderungen heikel sind:
Ein zentraler Punkt, der im Alltag gern übersehen wird: Die Erlaubnis ist nicht „frei schwebend“, sondern bezieht sich typischerweise auf das, was du beantragt hast.
Die AVV formuliert: Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf
Arten/Gattung und Höchstzahl der Tiere sowie
die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen
Heißt praktisch: Erweiterungen (mehr Schulpferde, neue Stallteile, neues Angebot wie Fahrbetrieb, Standortwechsel) sollten rechtlich sauber begleitet werden – sonst riskierst du Konflikte bis hin zu Auflagen oder Untersagung.
Übergangsrecht und nachträgliche Auflagen
Für viele Bereiche ist bis heute relevant, dass § 21 Abs. 5 TierSchG als Übergangsvorschrift vorsieht, dass bestimmte Regelungen „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung“ weiter Anwendung finden; ein bayerisches Gericht hat 2022 ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Rechtsverordnung bislang noch nicht erlassen war.
Checkliste: Unterlagen für den § 11-Antrag
A. Betrieb & Verantwortlichkeit
Kurzbeschreibung deines Angebots (Reitunterricht, Ausritte, Ferienbetrieb, Fahrbetrieb, Therapie etc.)
Benennung der verantwortlichen Person
Vertretungsregelung (Urlaub/Krankheit)
B. Sachkunde
Ausbildungs-/Fortbildungsnachweise (idealerweise mit Inhalten, Umfang, Prüfung)
Praxisnachweise (Handling, Betriebserfahrung, Nachweise strukturierter Ausbildung)
ggf. Vorbereitung auf Fachgespräch (Fragenkatalog, Leitfaden)
C. Zuverlässigkeit
ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörde
ggf. Gewerbezentralregisterauskunft
D. Stall, Anlagen, Sicherheit
Stallplan / Lageplan, Boxenmaße, Ausläufe, Weidenutzung
Fütterungs- & Bewegungsmanagement (Sommer/Winter)
Hygieneplan + Parasiten-/Impfmanagement
Notfallplan (Tierarzt, Klinik, Transport, Brand)
bei Fahrbetrieb: Kutschen/Equipment-Übersicht & Wartungs-/Sicherheitskonzept
Kurz über mich
Rechtsanwältin Anna Katharina Brixel – spezialisiert auf Pferderecht, bundesweite Vertretung. Ich unterstütze u. a. bei: § 11 TierSchG-Erlaubnis, Vorbereitung Fachgespräch, Konzept-/Unterlagenpaket, Kommunikation mit Veterinäramt, Auflagen/Untersagung, Widerspruch und Klage.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – besonders bei Mischbetrieben (Reitunterricht + Pension + Therapie + Fahrbetrieb).


